
14 Worte
Zur Weissen Orchidee
Weiss, Schön, Langlebig, Stolz, Rein, Aufrichtig, Edel, Bescheiden, Neutral, Willig, Strebsam, Kämpferisch, Anmutend, Weiss.
13. Januar 2012 von Schweizer Eidgenossen 1291

14 Worte
Zur Weissen Orchidee
Weiss, Schön, Langlebig, Stolz, Rein, Aufrichtig, Edel, Bescheiden, Neutral, Willig, Strebsam, Kämpferisch, Anmutend, Weiss.
Veröffentlicht in Geschichte | Getaggt mit 14 worte, Anmutend, Aufrichtig, Bescheiden, Edel, Kämpferisch, Langlebig, Neutral, Orchidee, Rein, Schön, Stolz, Strebsam, weiss, Willig | Hinterlasse einen Kommentar



Meinungsfreiheit: Die Meinungsfreiheit ist das in einer Demokratie gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede, Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. Leider ist es nicht immer Garantiert, es wirklich zu tun. Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in einer Verfassung als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre; das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Auch bei Sachlichen Diskussionen und Argumentationen ist die Zensur in gewissen Medien leider immer noch an der Tagesordnung. Egal ob war oder nicht war, sofern es keine Beleidigungen einzelner Personen Z.B. „Herr Müller ist ein Schweinehund“ sind, sollte jede art von Äusserungen zugelassen sein. Egal ob Religions Zugehörigkeit oder endliches. Ich übe diese recht jeden Tag aus und halte auch andere Personen an das gleiche zu tun. Ich Decke nicht mein Mund zu beim diskutieren.

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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
vom 12. September 1848.
Art. 1. Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der zwei und zwanzig souveränen Kantone,
als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn,
Basel (Stadt und Land), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf bilden in ihrer Gesammtheit die schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 2. Der Bund hat zum Zwek: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen Außen, Handhabung
von Ruhe und Ordnung im Innern, Schuz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer
gemeinsamen Wohlfahrt.
Art. 3. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.
Art. 4. Alle Schweizer sind vor dem Geseze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Unterthanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.
Artikels 3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat.
Art. 6. Die Kantone sind verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung nachzusuchen.
Keinem Schweizer, der einer der christlichen Konfessionen angehört, kann die Niederlassung in irgend
einem Kanton verweigert werden.
Art. 41. Der Bund gewährleistet allen Schweizern, welche einer der christlichen Konfessionen angehören, das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft, nach folgenden nähern Bestimmungen.
Art. 44. Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Konfessionen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.
Art. 48. Sämmtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizerbürger christlicher Konfession in der Gesezgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des
eigenen Kantons gleich zu halten.
Den Kantonen, sowie dem Bunde, bleibt vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Art. 57. Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.
Es ist wichtig, die Markierten stellen genauer zu studieren. Wir beziehen uns in der Debatte um die Religionsfreiheit, auf unsere Bundesverfassung von 1848. Steht da irgendetwas von Muslimen? Es steht immer Christliche Konfession !!!!!!!!